Auf psychisches Leiden muss bei Kündigung Rücksicht genommen werden
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Auf psychisches Leiden muss bei Kündigung Rücksicht genommen werden

Ausraster im Betrieb und Gewalt am Arbeitsplatz rechtfertigen oft eine fristlose Kündigung. Allerdings muss auch bei Ausrastern oder Gewalt immer eine Interessenabwägung stattfinden. Die Kündigung darf nur das letzte Mittel sein und nur dann ausgesprochen werden, wenn das Interesse des Arbeitgebers an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Interesse des Arbeitnehmers an einer Weiterbeschäftigung überwiegt.
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