Frage: „Einer unserer Ersthelfer hat mir gegenüber seine Befürchtung vor rechtlichen Konsequenzen ausgesprochen, falls eine von ihm durchgeführte Erste-Hilfe-Maßnahme nicht den gewünschten Erfolg hat. Wie ist die Lage tatsächlich?“ Gemäß § 323c Strafgesetzbuch macht sich derjenige strafbar, der bei Unglücks- oder Notfällen nicht Hilfe leistet, obwohl das erforderlich und ihm den Umständen nach auch zuzumuten
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